Grundversicherung, Zusatzversicherungen, KLV-Tarife und Kostenbeteiligung bei Pflegeleistungen in der Schweiz. Verstehen Sie Ihre Ansprüche — und vermeiden Sie unnötige Ausgaben aus eigener Tasche.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) deckt pflegerische Leistungen, die ärztlich verordnet und von einer zugelassenen Pflegefachperson erbracht werden. Die Tarife sind schweizweit einheitlich in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt. Dabei unterscheidet das Gesetz drei Leistungskategorien:
| Leistungskategorie | Beschreibung | Tarif | |
|---|---|---|---|
| KLV a — Abklärung & Beratung | Bedarfsabklärung, Beratung, Koordination der Pflege | CHF 79.8 | pro Stunde |
| KLV b — Behandlungspflege | Injektionen, Wundversorgung, Medikamente, Infusionen | CHF 65.4 | pro Stunde |
| KLV c — Grundpflege | Körperpflege, Ernährung, Mobilität, An-/Auskleiden | CHF 54.6 | pro Stunde |
Quelle: KLV-Anhang 1, Stand Januar 2026. Tarife inkl. Sozialversicherungsbeiträge.
Bei ärztlich verordneter Pflege übernimmt die Krankenkasse den vollen KLV-Tarif. Sie als Patient zahlen lediglich einen kantonalen Eigenanteil — in der Regel zwischen CHF 7.65 und CHF 15.95 pro Tag. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Aufwand der Spitex und dem KLV-Tarif trägt die Gemeinde (Restfinanzierung). Dieses Drei-Säulen-Modell wurde 2011 mit der neuen Pflegefinanzierung eingeführt.
Krankenkasse (KVG)
100% KLV-Tarif
bundesweit einheitlich
Gemeinde
Restfinanzierung
Differenz zum effektiven Aufwand
Ihr Eigenanteil
CHF 7.65–15.95
pro Tag, je nach Kanton
Der Anhang 1 der KLV definiert abschliessend, welche pflegerischen Massnahmen von der Grundversicherung übernommen werden. Hier die vollständige Übersicht:
Tarif: CHF 79.8/Stunde
Tarif: CHF 65.4/Stunde
Tarif: CHF 54.6/Stunde
Nach einem Spitalaufenthalt haben Sie Anspruch auf bis zu 14 Tage Akut- und Übergangspflege — vollständig ohne Eigenanteil. Diese Regelung gilt seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung 2011 und wird von vielen Patienten nicht genutzt, weil sie schlicht nicht bekannt ist.
Gemeinde
55%
der Pflegekosten
Krankenkasse
45%
der Pflegekosten
Ihr Eigenanteil
0%
Kein Eigenanteil!
Voraussetzungen: Die Akut- und Übergangspflege muss ärztlich verordnet sein und innerhalb von 14 Tagen nach der Spitalentlassung angetreten werden. Sie kann sowohl in einem Pflegeheim als auch durch die Spitex zu Hause erbracht werden. Nach Ablauf der 14 Tage gelten die regulären Pflegefinanzierungsregeln mit kantonalem Eigenanteil.
Die Akut- und Übergangspflege ist besonders wertvoll für Patienten nach Hüftoperationen, Schlaganfällen oder schweren Erkrankungen. Sie ermöglicht einen geordneten Übergang vom Spital in die häusliche Umgebung — ohne dass Sie sich sofort um die Finanzierung sorgen müssen. Sprechen Sie vor der Entlassung mit dem Sozialdienst des Spitals: Dieser organisiert die Anschlusspflege und stellt die Verordnung sicher.
Die Grundversicherung deckt die medizinische Pflege — aber nicht den Alltag. Hauswirtschaftliche Leistungen, Komfortleistungen im Pflegeheim und Pflegetaggelder laufen über freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG. Hier die wichtigsten Produkte im Überblick:
Beiträge abhängig von Alter und Region
Modulare Zusammenstellung ab ca. CHF 20/Monat
Wichtig: Zusatzversicherungen (VVG) unterliegen einer Gesundheitsprüfung. Das heisst: Wenn Sie bereits pflegebedürftig sind oder chronische Erkrankungen haben, kann der Antrag abgelehnt werden. Schliessen Sie eine Pflegezusatzversicherung deshalb frühzeitig ab — idealerweise ab dem 50. Lebensjahr, solange Sie gesund sind.
Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen — Leistungen, die die Grundversicherung ausschliesst.
Tägliche Pauschale bei Pflegebedürftigkeit, oft CHF 50–200 pro Tag, je nach Produkt und Stufe.
Einzelzimmer, erweiterte Menüwahl, zusätzliche Aktivierungstherapien im Pflegeheim.
Beiträge an Krankentransporte, Fahrten zur Therapie oder zum Arzt.
Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGel) regelt, welche Pflegehilfsmittel die Grundversicherung vergütet. Anders als bei Medikamenten ist die Vergütung an einen Höchstbetrag pro Produkt gebunden. Folgende Pflegematerialien werden übernommen:
Wundauflagen, Mullbinden, Pflaster, sterile Kompressen. Höchstbetrag je nach Produktkategorie.
Einlagen, Windeln, Bettschutz. Bis CHF 4’464/Jahr bei schwerer Inkontinenz.
Medizinische Kompressionsstrümpfe Klasse II–III. Bis 4 Paar pro Jahr.
Für Diabetiker: Teststreifen, Lanzetten, Messgeräte. Vergütung nach ärztlicher Verordnung.
Vernebler und Zubehör für COPD- und Asthma-Patienten. Mietpauschale oder Kaufbetrag.
Anti-Dekubitus-Matratzen, Lagerungshilfen, Bettgitter. Miet- oder Kaufvergütung.
Tipp: Bewahren Sie alle Kaufbelege für Pflegematerial auf und reichen Sie diese regelmässig bei Ihrer Krankenkasse ein. Viele Patienten vergessen, MiGel-Artikel geltend zu machen — und verschenken so jährlich mehrere Hundert Franken. Die Liste wird jährlich vom BAG aktualisiert: Prüfen Sie bei grösseren Anschaffungen, ob das Produkt auf der aktuellen MiGel steht.
Wenn Pflege absehbar wird, lohnt es sich, die Krankenkassensituation systematisch zu prüfen. Die Grundversicherung können Sie jährlich wechseln — bei den Zusatzversicherungen ist es komplizierter. Hier die wichtigsten Empfehlungen:
Wenn Pflegebedarf absehbar ist, wechseln Sie auf die tiefste Franchise (CHF 300). Bei regelmässiger Spitex lohnt sich das in jedem Fall. Die Franchise können Sie jährlich per 1. Januar ändern.
VVG-Versicherungen verlangen eine Gesundheitsprüfung. Schliessen Sie die Pflegezusatzversicherung ab, solange Sie gesund sind. Ab 65 wird es schwierig und teuer, ab 70 oft unmöglich.
Beim Tiers-payant rechnet die Spitex direkt mit der Krankenkasse ab — Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Fragen Sie Ihre Spitex-Organisation, ob sie dieses System anbietet.
Viele Patienten verschenken Geld, weil sie Pflegematerial selbst kaufen, obwohl die Grundversicherung es übernimmt. Lassen Sie sich eine Verordnung ausstellen und reichen Sie die Belege ein.
Bei tiefem Einkommen und Vermögen können Ergänzungsleistungen (EL) einen erheblichen Teil der Pflegekosten decken. Die EL sind keine Sozialhilfe, sondern ein Rechtsanspruch nach Bundesrecht.
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