Finanzierung & Zuschüsse

Ergänzungsleistungen, AHV-Zuschüsse & Hilflosenentschädigung.

Reicht die AHV-Rente nicht für die Pflege? Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung und IV-Assistenzbeiträge sichern Ihre Finanzierung. Erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch die Beträge sind und wie Sie den Antrag stellen.

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen (EL) sind keine Sozialhilfe, sondern ein gesetzlicher Anspruch für AHV- und IV-Bezüger, deren Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Rund 13% aller AHV-Rentnerinnen und -Rentner in der Schweiz beziehen heute EL — Tendenz steigend, besonders bei Pflegebedürftigkeit.

Die EL schliessen die Lücke zwischen dem anrechenbaren Einkommen (AHV-Rente, Pensionskasse, Vermögensverzehr) und den anerkannten Ausgaben (Miete, Krankenkasse, Pflegekosten). Entscheidend sind die Vermögensgrenzen: Übersteigt Ihr Reinvermögen die unten aufgeführten Limiten, besteht kein Anspruch.

Vermögensgrenzen für EL-Anspruch (Stand 2026)

KategorieVermögensgrenzeHinweis
Alleinstehende PersonCHF 37'500Reinvermögen nach Abzug von Freibeträgen
EhepaarCHF 60'000Gemeinsames Reinvermögen
Eigenheim (Freibetrag)CHF 300'000Selbstbewohntes Eigenheim wird bis zu diesem Betrag nicht angerechnet

Quelle: ELG Art. 9a, Stand 2026. Freibeträge und kantonale Zuschläge können variieren.

Was zählt als Vermögen?

Zum anrechenbaren Vermögen gehören: Bankguthaben, Wertschriften, Liegenschaften (abzüglich Hypotheken), Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Erbvorbezüge. Nicht angerechnet werden: persönliche Gegenstände, ein Auto bis CHF 15000 Verkehrswert und ein selbstbewohntes Eigenheim bis CHF 300'000.

Wichtig: Wurde in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt oder unter Wert veräussert (sog. Vermögensverzicht), wird dieser Betrag weiterhin als Vermögen angerechnet. Planen Sie deshalb frühzeitig und lassen Sie sich beraten.

Hilflosenentschädigung: drei Stufen

Die Hilflosenentschädigung (HE) richtet sich an Personen, die für alltägliche Verrichtungen — Ankleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegen — regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Einstufung erfolgt durch die AHV-Abklärungsstelle oder die IV-Stelle.

1

Leichte Hilflosigkeit

CHF 478

pro Monat

Hilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nötig, oder dauernde persönliche Überwachung erforderlich.

2

Mittele Hilflosigkeit

CHF 762

pro Monat

Hilfe bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen nötig, oder leichte Hilflosigkeit mit zusätzlicher dauernder Pflege oder Überwachung.

3

Schwere Hilflosigkeit

CHF 1'205

pro Monat

Hilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nötig, vollständige Abhängigkeit von Drittpersonen im Alltag.

Gut zu wissen: Die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Gesetz sind: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegen/Kontaktaufnahme. Im Pflegeheim wird die HE auf die Hälfte reduziert — ein Grund, warum viele Betroffene die Pflege zu Hause bevorzugen.

Assistenzbeitrag der IV

Für Personen unter 65 Jahren mit einer anerkannten Invalidität bietet die Invalidenversicherung (IV) den Assistenzbeitrag. Dieses Instrument ermöglicht es Betroffenen, selbstständig Assistenzpersonen anzustellen — anstatt in ein Heim einzutreten.

Voraussetzungen

  • Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV
  • Eigener Haushalt (oder Absicht, einen zu gründen)
  • Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung
  • Regelmässiger Assistenzbedarf in Alltagsbereichen

Was wird vergütet?

  • CHF 34.30 pro Stunde für Assistenz ohne Fachausbildung
  • CHF 54.60 pro Stunde für Nachtüberwachung
  • Bereiche: Alltag, Haushalt, Freizeit, Arbeit, Bildung
  • Stundenbudget wird individuell festgelegt (Bedarfsabklärung)

Der Assistenzbeitrag wird direkt an die versicherte Person ausbezahlt, die damit als Arbeitgeberin fungiert. Sie stellt Assistenzpersonen selbst an, erstellt Arbeitsverträge und rechnet mit der IV ab. Diese Eigenverantwortung ist gewollt — sie fördert die Autonomie und Selbstbestimmung der Betroffenen.

Antragsprozess Schritt für Schritt

1

AHV-Ausgleichskasse ermitteln

Die zuständige kantonale Ausgleichskasse richtet sich nach Ihrer Wohngemeinde. Kontaktieren Sie die Gemeindeverwaltung oder die AHV-Zweigstelle.

2

Antragsformulare einreichen

Füllen Sie das offizielle EL-Anmeldeformular aus. Sie benötigen Angaben zu Einkommen, Vermögen, Mietkosten und Pflegebedarf.

3

Belege zusammenstellen

Steuererklärung, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Pflegebedarfsabklärung (z.B. RAI-Einstufung) und Vermögensnachweise beilegen.

4

Berechnung & Verfügung

Die Ausgleichskasse prüft Ihren Antrag und erstellt eine Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Kanton 4 bis 12 Wochen.

5

Auszahlung & jährliche Überprüfung

Die EL werden monatlich ausbezahlt. Jährlich erhalten Sie eine Neuberechnung — melden Sie Änderungen (Umzug, Vermögensänderung) umgehend.

Kantonale Ausgleichskasse: wer ist zuständig?

In der Schweiz ist nicht die AHV-Zentrale in Bern zuständig, sondern die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Wohngemeinde — nicht nach dem Arbeitsort oder dem Geburtsort.

So finden Sie Ihre Ausgleichskasse

  1. Kontaktieren Sie Ihre Gemeindeverwaltung — dort erhalten Sie die Kontaktdaten der zuständigen AHV-Zweigstelle.
  2. Besuchen Sie ahv-iv.ch und nutzen Sie die Online-Suche nach Kanton.
  3. Die AHV-Zweigstelle in Ihrer Gemeinde nimmt EL-Anmeldungen entgegen und leitet sie an die Ausgleichskasse weiter.

Beispiele nach Kanton

  • Zürich: SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt)
  • Bern: Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)
  • Luzern: Ausgleichskasse Luzern (AKLU)
  • Basel-Stadt: Ausgleichskasse Basel-Stadt
  • Aargau: SVA Aargau
  • St. Gallen: SVA St. Gallen

Tipp: Bei einem Umzug in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton ändert sich die Zuständigkeit. Die neue Ausgleichskasse am Heimstandort wird zuständig. Melden Sie einen Kantonswechsel rechtzeitig, damit die EL-Zahlungen nicht unterbrochen werden.

Unsicher bei Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigung?

Wir helfen Ihnen, alle Ansprüche zu prüfen und den Antrag korrekt einzureichen — kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen

Anspruch haben Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und deren Einkommen die Lebenshaltungskosten nicht deckt. Das Reinvermögen darf CHF 37'500 (Alleinstehende) bzw. CHF 60'000 (Ehepaare) nicht übersteigen. Ein selbstbewohntes Eigenheim wird bis CHF 300'000 nicht als Vermögen angerechnet.