Reicht die AHV-Rente nicht für die Pflege? Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung und IV-Assistenzbeiträge sichern Ihre Finanzierung. Erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch die Beträge sind und wie Sie den Antrag stellen.
Ergänzungsleistungen (EL) sind keine Sozialhilfe, sondern ein gesetzlicher Anspruch für AHV- und IV-Bezüger, deren Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Rund 13% aller AHV-Rentnerinnen und -Rentner in der Schweiz beziehen heute EL — Tendenz steigend, besonders bei Pflegebedürftigkeit.
Die EL schliessen die Lücke zwischen dem anrechenbaren Einkommen (AHV-Rente, Pensionskasse, Vermögensverzehr) und den anerkannten Ausgaben (Miete, Krankenkasse, Pflegekosten). Entscheidend sind die Vermögensgrenzen: Übersteigt Ihr Reinvermögen die unten aufgeführten Limiten, besteht kein Anspruch.
| Kategorie | Vermögensgrenze | Hinweis |
|---|---|---|
| Alleinstehende Person | CHF 37'500 | Reinvermögen nach Abzug von Freibeträgen |
| Ehepaar | CHF 60'000 | Gemeinsames Reinvermögen |
| Eigenheim (Freibetrag) | CHF 300'000 | Selbstbewohntes Eigenheim wird bis zu diesem Betrag nicht angerechnet |
Quelle: ELG Art. 9a, Stand 2026. Freibeträge und kantonale Zuschläge können variieren.
Zum anrechenbaren Vermögen gehören: Bankguthaben, Wertschriften, Liegenschaften (abzüglich Hypotheken), Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Erbvorbezüge. Nicht angerechnet werden: persönliche Gegenstände, ein Auto bis CHF 15’000 Verkehrswert und ein selbstbewohntes Eigenheim bis CHF 300'000.
Wichtig: Wurde in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt oder unter Wert veräussert (sog. Vermögensverzicht), wird dieser Betrag weiterhin als Vermögen angerechnet. Planen Sie deshalb frühzeitig und lassen Sie sich beraten.
Die Hilflosenentschädigung (HE) richtet sich an Personen, die für alltägliche Verrichtungen — Ankleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegen — regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Einstufung erfolgt durch die AHV-Abklärungsstelle oder die IV-Stelle.
CHF 478
pro Monat
Hilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nötig, oder dauernde persönliche Überwachung erforderlich.
CHF 762
pro Monat
Hilfe bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen nötig, oder leichte Hilflosigkeit mit zusätzlicher dauernder Pflege oder Überwachung.
CHF 1'205
pro Monat
Hilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nötig, vollständige Abhängigkeit von Drittpersonen im Alltag.
Gut zu wissen: Die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Gesetz sind: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegen/Kontaktaufnahme. Im Pflegeheim wird die HE auf die Hälfte reduziert — ein Grund, warum viele Betroffene die Pflege zu Hause bevorzugen.
Für Personen unter 65 Jahren mit einer anerkannten Invalidität bietet die Invalidenversicherung (IV) den Assistenzbeitrag. Dieses Instrument ermöglicht es Betroffenen, selbstständig Assistenzpersonen anzustellen — anstatt in ein Heim einzutreten.
Der Assistenzbeitrag wird direkt an die versicherte Person ausbezahlt, die damit als Arbeitgeberin fungiert. Sie stellt Assistenzpersonen selbst an, erstellt Arbeitsverträge und rechnet mit der IV ab. Diese Eigenverantwortung ist gewollt — sie fördert die Autonomie und Selbstbestimmung der Betroffenen.
Die zuständige kantonale Ausgleichskasse richtet sich nach Ihrer Wohngemeinde. Kontaktieren Sie die Gemeindeverwaltung oder die AHV-Zweigstelle.
Füllen Sie das offizielle EL-Anmeldeformular aus. Sie benötigen Angaben zu Einkommen, Vermögen, Mietkosten und Pflegebedarf.
Steuererklärung, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Pflegebedarfsabklärung (z.B. RAI-Einstufung) und Vermögensnachweise beilegen.
Die Ausgleichskasse prüft Ihren Antrag und erstellt eine Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Kanton 4 bis 12 Wochen.
Die EL werden monatlich ausbezahlt. Jährlich erhalten Sie eine Neuberechnung — melden Sie Änderungen (Umzug, Vermögensänderung) umgehend.
In der Schweiz ist nicht die AHV-Zentrale in Bern zuständig, sondern die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Wohngemeinde — nicht nach dem Arbeitsort oder dem Geburtsort.
Tipp: Bei einem Umzug in ein Pflegeheim in einem anderen Kanton ändert sich die Zuständigkeit. Die neue Ausgleichskasse am Heimstandort wird zuständig. Melden Sie einen Kantonswechsel rechtzeitig, damit die EL-Zahlungen nicht unterbrochen werden.
Wir helfen Ihnen, alle Ansprüche zu prüfen und den Antrag korrekt einzureichen — kostenlos und unverbindlich.